Die gesetzliche Haftung eines Betriebs dafür, dass seine Leistung bei der Abnahme frei von Mängeln ist.
| Bauvertrag nach BGB | VOB/B vereinbart | |
|---|---|---|
| Frist bei Bauwerken | 5 Jahre | 4 Jahre |
| Beginn | mit der Abnahme | mit der Abnahme |
| Beweislast für Mängel | vor der Abnahme beim Betrieb, danach beim Bauherrn | ebenso |
Die Abnahme ist der entscheidende Termin
Mit der Abnahme beginnt die Frist, die Beweislast für Mängel geht auf den Bauherrn über, und die Schlussrechnung wird fällig. Machen Sie die Abnahme deshalb förmlich, gemeinsam vor Ort und mit Protokoll. Alle erkennbaren Mängel gehören ins Protokoll, ebenso ein Vorbehalt, falls eine Vertragsstrafe vereinbart war – sonst ist sie verloren.
Mängel richtig rügen
Einen Mangel schriftlich beschreiben und dem Betrieb eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen. Erst wenn diese Frist erfolglos verstrichen ist, darf ein anderer Betrieb auf Kosten des ersten beauftragt oder der Preis gemindert werden. Wer vorher selbst reparieren lässt, verliert seine Ansprüche. Vorsicht bei Eigenleistungen: An den Schnittstellen entsteht der meiste Streit.
Nicht zu verwechseln mit der Garantie: Sie ist ein freiwilliges Versprechen, meist des Herstellers, etwa zehn Jahre auf eine Wärmepumpe bei regelmäßiger Wartung. Siehe Baurecht. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung.
Angebotsservice
Drei Angebote von Betrieben, die Bestandsgebäude kennen
Wir fragen nach Baujahr, Bauteil und Zustand — nicht nur nach der Postleitzahl. Das ist der Unterschied zwischen einem Kontakt und einem verwertbaren Angebot.