| Punkt | Inhalt |
|---|---|
| Geltungsbereich | Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien |
| Wer darf | Betriebe mit nachgewiesener Sachkunde, für bestimmte Arbeiten mit behördlicher Zulassung |
| Anzeige | bei der Aufsichtsbehörde, in der Regel sieben Tage vor Beginn |
| Arbeitsweise | bevorzugt emissionsarme Verfahren; bei schwachgebundenem Asbest Abschottung mit Unterdruck |
| Abschluss | Freimessung der Raumluft und Entsorgungsnachweis |
Überarbeitet wurde die Regel 2024; die Akzeptanzkonzentration liegt bei 10.000 Fasern je Kubikmeter Luft, eine weitere Fassung wird für das zweite Halbjahr 2026 erwartet. Hinzu kommt aus der Gefahrstoffverordnung eine Erkundungspflicht: Vor Arbeiten an Gebäuden, die vor dem 31. Oktober 1993 errichtet wurden, muss geklärt sein, ob Asbest vorhanden ist.
Für alte Mineralwolle gilt die eigene TRGS 521, siehe Künstliche Mineralfasern. Alles zum Ablauf unter Schadstoffsanierung und Asbest.
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Stand: 10.09.2026Zuletzt aktualisiert: Redaktion: René Lindelaub