| Verbrauchsausweis | Bedarfsausweis | |
|---|---|---|
| Grundlage | abgerechneter Verbrauch der letzten drei Jahre | Berechnung aus Bauteilen und Anlagentechnik |
| Aussage | hängt stark vom Verhalten der Bewohner ab | vergleichbar, unabhängig von der Nutzung |
| Kosten, grober Richtwert | 50–150 € | 300–800 € |
| Gültigkeit | 10 Jahre | 10 Jahre |
Wann der Bedarfsausweis Pflicht ist
Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, ist der Bedarfsausweis vorgeschrieben – es sei denn, das Haus erreicht mindestens das Niveau der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977. Für die meisten unsanierten Altbauten heißt das: Bedarfsausweis.
| Effizienzklasse | Endenergie in kWh/(m²·a) |
|---|---|
| A+ | unter 30 |
| A | 30 bis unter 50 |
| B | 50 bis unter 75 |
| C | 75 bis unter 100 |
| D | 100 bis unter 130 |
| E | 130 bis unter 160 |
| F | 160 bis unter 200 |
| G | 200 bis unter 250 |
| H | ab 250 |
Pflicht ist der Ausweis, wenn ein Haus oder eine Wohnung verkauft, vermietet oder verpachtet wird: Die Kennwerte gehören schon in die Immobilienanzeige, der Ausweis wird spätestens bei der Besichtigung vorgelegt und nach Vertragsschluss übergeben. Wer selbst im Haus wohnt und nichts verkauft oder vermietet, braucht keinen. Verstöße können mit Bußgeld geahndet werden.
Für die Sanierungsplanung reicht er nicht
Die Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis sind kurz und allgemein. Wer sanieren will, fährt mit einem individuellen Sanierungsfahrplan besser: Er zeigt Reihenfolge, Kosten und Förderung. Ausstellen dürfen den Ausweis unter anderem Energieberater, Architekten und entsprechend qualifizierte Handwerksmeister – siehe Energieberatung.
Siehe Gebäudemodernisierungsgesetz und U-Wert.
Welche Pflichten nach Kauf oder Erbe wirklich gelten, steht unter Sanierungspflicht.
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Stand: 21.09.2026Zuletzt aktualisiert: Redaktion: René Lindelaub