Altbau dämmen: Bis Ende 2011 läuft die Frist

Montag, 18. Juli 2011 | Autor:

Altbau daemmenHistorischer Altbau – ob Ein- oder Mehrfamilienhaus: Achtung für alle Altbaubesitzer, die ihre Immobilie nach dem 1. Februar 2002 erworben haben und selbst bewohnen! Denn: Nur noch ein halbes Jahr läuft die Frist zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV). Danach soll der Energieverbrauch für Heizung und Warmwasserbereitung in alten Gebäuden um etwa 30 Prozent gedrosselt werden. Nach Ablauf dieser Frist steigen diese Anforderungen hinsichtlich Energieeffizienz einer Immobilie nochmals um gut ein Drittel an.

Sämtliche historische Gebäude, die nach dem 1. Februar 2002 erworben wurden und vom Eigentümer selbst bewohnt werden, müssen dahingehend effizient und durch energiesparende Maßnahmen gedämmt werden: Alle Leitungen, die über eine Zentralheizung und mit Wasser oder zur Wärmeverteilung versorgt oder genutzt werden sowie Leitungen von Einzelheizgeräten und Armaturen zur Begrenzung der Wärmeabgabe müssen nach diesen Grundsätzen gedämmt und isoliert werden – wenn sich diese zugänglich und in unbeheizten Räumen befinden.

Weitere Dämmmaßnahmen sieht die Energieeinsparverordnung auch zur Dämmung der Decken vor: Zwischen einem bewohnten Obergeschoss und einem nicht ausgebauten Speicher muss die Geschossdecke gedämmt werden – oder eine Wärmedämmung des Steildaches durchgeführt werden. Je nach finanziellem und materiellem Aufwand, aber auch dem jeweiligen Nutzen der Räumlichkeiten kann hier der Besitzer die für sich am besten geeignete Lösung vorziehen.

Rechnen sich die notwendigen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist nicht, könne von einer Handlung nach den Vorschriften in der EnEV abgesehen werden, sagt Alexander Wiech von der Eigentümergemeinschaft Haus & Grund Deutschland.
Gleich für sämtliche Baumaßnahmen gilt: Eine sorgfältige Beratung durch einen Fachmann ist allenfalls lohnenswert, der auch die erforderlichen baulichen Eingriffe tätigen kann, um ein entsprechendes Ergebnis mit einer vollen Zufriedenheit nach Abschluss der Maßnahmen verzeichnen zu können.

Achtung, Ausnahme:
Von den vorgenannten Maßnahmen nach der Energieeinsparverordnung nicht betroffen sind, all jene Eigentümer, die bereits vor dem genannten Stichtag ihre eigene Immobilie bewohnten. Befinden sich diese allerdings aktuell in einer Sanierungsphase, gelten auch hier die Regelungen der Energieeinsparverordnung und damit die Pflicht zur Senkung des Energiebedarfs im Rahmen des genannten Wertes.

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Thema: Wärmedämmung

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